§ 42c EnWG:
Das steckt dahinter

Die neue Regelung für Energy Sharing – was sie ermöglicht, wo ihre Grenzen liegen und was heute schon möglich ist.

Mit § 42c EnWG wird Energy Sharing erstmals gesetzlich geregelt und in die bestehenden Strukturen des Energiemarkts integriert. Strom aus erneuerbaren Anlagen kann damit gemeinschaftlich genutzt werden.

Der Paragraf definiert dafür konkrete Vorgaben zu Teilnehmern, technischen Voraussetzungen, Messkonzepten und vertraglichen Regelungen. Gleichzeitig zeigt sich: Die praktische Umsetzung bleibt komplex und ist weiterhin mit hohen Anforderungen für alle Beteiligten verbunden.

Gemeinschaftliche Energienutzung ist dennoch schon heute möglich – über bestehende Modelle, die deutlich einfacher und praxistauglicher umgesetzt werden.

Überblick

Die wichtigsten Punkte zu § 42c EnWG

Was ist § 42c EnWG?

Neue gesetzliche Regelung für Energy Sharing

Worum geht es?

Strom aus erneuerbaren Anlagen kann gemeinsam genutzt werden

Wie wird verteilt?

Über das öffentliche Stromnetz mit bilanzieller Zuordnung

Wer kann teilnehmen?

Haushalte, kleinere Unternehmen und öffentliche Einrichtungen

Was braucht man?

Stromzähler mit viertelstündlicher Messung sowie Verträge zwischen allen Beteiligten

Ab wann gilt es?

Seit 1. Juni 2026 in Kraft, schrittweise Erweiterungen geplant

Möglichkeiten

Was § 42c jetzt ermöglicht

Energy Sharing wird erstmals möglich

Die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Anlagen ist erstmals gesetzlich geregelt.

Nutzung über das öffentliche Stromnetz

Teilnehmer müssen nicht direkt an die Anlage angeschlossen sein, sondern können über das bestehende Stromnetz eingebunden werden.

Neue Form der Stromnutzung

Strom wird nicht wie gewohnt geliefert, sondern innerhalb eines geregelten Modells gemeinsam genutzt.

So funktioniert's

Die Logik hinter Energy Sharing nach § 42c

Die Bundesnetzagentur hat das Dienstleistungsmodell als eine Möglichkeit beschrieben, Energy Sharing innerhalb der bestehenden Marktprozesse umzusetzen. Spezialisierte Dienstleister übernehmen dabei die energiewirtschaftliche Abwicklung – beispielsweise Bilanzierung, Marktkommunikation und Abrechnung.

Aktuelle Informationen der BNetzA zu Energy Sharing →
1

Strom wird erzeugt

Eine Anlage (z. B. Photovoltaik) produziert erneuerbaren Strom.

2

Verbrauch wird zeitgleich erfasst

Gleichzeitig wird bei allen teilnehmenden Verbrauchern genau gemessen, wie viel Strom sie zu diesem Zeitpunkt nutzen.

3

Strom wird bilanziell zugeordnet

Der erzeugte Strom wird nicht physisch an einzelne Teilnehmer geliefert, sondern rechnerisch auf die Teilnehmer aufgeteilt.

4

Verteilung erfolgt über das Stromnetz

Physisch fließt der Strom weiterhin ganz normal über das öffentliche Stromnetz. Die Teilnehmer erhalten ihren Strom wie gewohnt.

5

Reststrom wird zusätzlich bezogen

Reicht der erzeugte Strom nicht aus, beziehen die Teilnehmer automatisch zusätzlichen Strom über einen selbst gewählten Anbieter.

6

Abrechnung & Zuordnung im Hintergrund

Die Zuordnung des Stroms sowie die Abrechnung erfolgen im Hintergrund über verschiedene Marktprozesse. Dabei müssen Erzeugung, Verbrauch und vertragliche Regelungen korrekt zusammengeführt werden.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen erfüllt sein müssen

Verträge

  • Je nach Umsetzungsmodell können mehrere Vertragsbeziehungen erforderlich sein
  • Mit dem Dienstleistermodell lässt sich die vertragliche Komplexität reduzieren

Technische Voraussetzungen

  • Viertelstündliche Messung (z. B. Smart Meter) von Erzeugung und Verbrauch notwendig
  • Nur Strom aus erneuerbaren Energien zulässig

Organisation & Abwicklung

  • Für die Umsetzung müssen energiewirtschaftliche Prozesse wie Bilanzierung, Marktkommunikation und Abrechnung organisiert werden
  • Diese Aufgaben können von einem spezialisierten Dienstleister übernommen werden

Rahmenbedingungen

  • Die Anlage darf nicht primär gewerblich betrieben werden
Herausforderungen

Wo § 42c an Grenzen stößt

So vielversprechend § 42c ist – in der praktischen Umsetzung zeigen sich klare Grenzen. Viele Anforderungen machen die Umsetzung komplexer und weniger skalierbar als erwartet.

Eingeschränkter Teilnehmerkreis

  • Nur Haushalte, KMUs und öffentliche Einrichtungen zugelassen
  • Große Unternehmen ausgeschlossen
Kein universelles Modell für alle Marktakteure

Regionale Begrenzung

  • Teilnahme zunächst nur innerhalb eines Netzgebietes möglich
  • Erweiterung erst ab 2028 vorgesehen
Aktuell nur lokal umsetzbar

Zusätzlicher Strombezug bleibt notwendig

  • Erzeugung deckt den Bedarf nicht jederzeit
  • Reststrom muss weiterhin über klassische Anbieter bezogen werden
Ergänzt den klassischen Strombezug, ersetzt ihn aber nicht vollständig

Regulatorische Schwellen bei der Anlagengröße

  • Vereinfachungen gelten nur bis 30 kW / 100 kW (Mehrparteienhäuser)
  • Darüber greifen umfassende regulatorische Anforderungen
Größere Projekte werden deutlich komplexer

Aufwendige Umsetzung

  • Je nach Umsetzungsmodell sind mehrere Vertragsbeziehungen erforderlich
  • Energiewirtschaftliche Prozesse müssen aufeinander abgestimmt werden
  • Bilanzierung, Marktkommunikation und Abrechnung erfordern eine sorgfältige Organisation
Die Umsetzung kann einen hohen Aufwand erfordern
Vergleich

§ 42c vs. Stromcommunity

Zwei Wege Energy Sharing umzusetzen – mit klaren Unterschieden in der Praxis.

Messung
§ 42c EnWG
15-Minuten-Messung (z. B. Smart Meter)
Stromcommunity (WSE)
15-Minuten-Messwerte per einfach installierbarem Lesekopf
Teilnehmerkreis
§ 42c EnWG
Beschränkt auf Haushalte, KMUs und öffentliche Einrichtungen
Stromcommunity (WSE)
Offen für alle Nutzergruppen
Regionale Begrenzung
§ 42c EnWG
Auf ein Netzgebiet beschränkt
Stromcommunity (WSE)
Bundesweit umsetzbar
Anlagen & Betrieb
§ 42c EnWG
Begrenzte Anlagengröße (30/100 kW), nicht primär gewerblicher Betrieb
Stromcommunity (WSE)
Keine Begrenzungen, auch gewerblich möglich
Umsetzung
§ 42c EnWG
Je nach Umsetzungsmodell mehrere Vertragsbeziehungen und Abstimmungen
Stromcommunity (WSE)
Ein Vertrag, zentrale Abwicklung
Flexibilität
§ 42c EnWG
Regulatorisch eingeschränkt
Stromcommunity (WSE)
Frei gestaltbar
Transparenz
§ 42c EnWG
Keine einheitliche Darstellung
Stromcommunity (WSE)
Zentrale Plattform
Reststrom-Versorgung
§ 42c EnWG
Zusätzlicher Stromliefervertrag erforderlich
Stromcommunity (WSE)
Automatische Lieferung fehlender Strommengen
Umsetzungsstand
§ 42c EnWG
Einführung ab 2026, Prozesse im Aufbau
Stromcommunity (WSE)
Bereits heute praxiserprobt im Einsatz

Beide Modelle basieren auf einer rechnerischen Zuordnung und nutzen das bestehende Stromnetz. Die Unterschiede liegen vor allem im gesetzlichen Anwendungsbereich, den regulatorischen Vorgaben und der Flexibilität der Umsetzung.

Stromcommunitys sind kein neues Konzept im Rahmen von § 42c, sondern bereits seit mehreren Jahren in der Praxis erprobt. Als Full-Service-Partner übernehmen wir die Umsetzung vollständig – von allen energiewirtschaftlichen Prozessen bis zur transparenten Abrechnung.

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Vielseitige Benefits

Warum Stromcommunitys heute die einfachere Lösung sind

Einfach umgesetzt

Ein Vertrag, zentrale Abwicklung – keine komplexe Abstimmung zwischen mehreren Beteiligten

Für jedes Projekt geeignet

Stromcommunitys sind flexibel skalierbar und ohne Begrenzungen umsetzbar

Bundesweit nutzbar

Energy Sharing kann standortunabhängig in ganz Deutschland umgesetzt werden

Alles aus einer Hand

Von allen energiewirtschaftlichen Prozessen bis zur transparenten Abrechnung übernehmen wir die komplette Umsetzung

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