§ 42c EnWG:
Das steckt dahinter
Die neue Regelung für Energy Sharing – was sie ermöglicht, wo ihre Grenzen liegen und was heute schon möglich ist.
Mit § 42c EnWG wird Energy Sharing erstmals gesetzlich geregelt und in die bestehenden Strukturen des Energiemarkts integriert. Strom aus erneuerbaren Anlagen kann damit gemeinschaftlich genutzt werden.
Der Paragraf definiert dafür konkrete Vorgaben zu Teilnehmern, technischen Voraussetzungen, Messkonzepten und vertraglichen Regelungen. Gleichzeitig zeigt sich: Die praktische Umsetzung bleibt komplex und ist weiterhin mit hohen Anforderungen für alle Beteiligten verbunden.
Gemeinschaftliche Energienutzung ist dennoch schon heute möglich – über bestehende Modelle, die deutlich einfacher und praxistauglicher umgesetzt werden.
Die wichtigsten Punkte zu § 42c EnWG
Was ist § 42c EnWG?
Neue gesetzliche Regelung für Energy Sharing
Worum geht es?
Strom aus erneuerbaren Anlagen kann gemeinsam genutzt werden
Wie wird verteilt?
Über das öffentliche Stromnetz mit bilanzieller Zuordnung
Wer kann teilnehmen?
Haushalte, kleinere Unternehmen und öffentliche Einrichtungen
Was braucht man?
Stromzähler mit viertelstündlicher Messung sowie Verträge zwischen allen Beteiligten
Ab wann gilt es?
Seit 1. Juni 2026 in Kraft, schrittweise Erweiterungen geplant
Was § 42c jetzt ermöglicht
Energy Sharing wird erstmals möglich
Die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Anlagen ist erstmals gesetzlich geregelt.
Nutzung über das öffentliche Stromnetz
Teilnehmer müssen nicht direkt an die Anlage angeschlossen sein, sondern können über das bestehende Stromnetz eingebunden werden.
Neue Form der Stromnutzung
Strom wird nicht wie gewohnt geliefert, sondern innerhalb eines geregelten Modells gemeinsam genutzt.
Die Logik hinter Energy Sharing nach § 42c
Die Bundesnetzagentur hat das Dienstleistungsmodell als eine Möglichkeit beschrieben, Energy Sharing innerhalb der bestehenden Marktprozesse umzusetzen. Spezialisierte Dienstleister übernehmen dabei die energiewirtschaftliche Abwicklung – beispielsweise Bilanzierung, Marktkommunikation und Abrechnung.
Aktuelle Informationen der BNetzA zu Energy Sharing →Strom wird erzeugt
Eine Anlage (z. B. Photovoltaik) produziert erneuerbaren Strom.
Verbrauch wird zeitgleich erfasst
Gleichzeitig wird bei allen teilnehmenden Verbrauchern genau gemessen, wie viel Strom sie zu diesem Zeitpunkt nutzen.
Strom wird bilanziell zugeordnet
Der erzeugte Strom wird nicht physisch an einzelne Teilnehmer geliefert, sondern rechnerisch auf die Teilnehmer aufgeteilt.
Verteilung erfolgt über das Stromnetz
Physisch fließt der Strom weiterhin ganz normal über das öffentliche Stromnetz. Die Teilnehmer erhalten ihren Strom wie gewohnt.
Reststrom wird zusätzlich bezogen
Reicht der erzeugte Strom nicht aus, beziehen die Teilnehmer automatisch zusätzlichen Strom über einen selbst gewählten Anbieter.
Abrechnung & Zuordnung im Hintergrund
Die Zuordnung des Stroms sowie die Abrechnung erfolgen im Hintergrund über verschiedene Marktprozesse. Dabei müssen Erzeugung, Verbrauch und vertragliche Regelungen korrekt zusammengeführt werden.
Welche Bedingungen erfüllt sein müssen
Verträge
- Je nach Umsetzungsmodell können mehrere Vertragsbeziehungen erforderlich sein
- Mit dem Dienstleistermodell lässt sich die vertragliche Komplexität reduzieren
Technische Voraussetzungen
- Viertelstündliche Messung (z. B. Smart Meter) von Erzeugung und Verbrauch notwendig
- Nur Strom aus erneuerbaren Energien zulässig
Organisation & Abwicklung
- Für die Umsetzung müssen energiewirtschaftliche Prozesse wie Bilanzierung, Marktkommunikation und Abrechnung organisiert werden
- Diese Aufgaben können von einem spezialisierten Dienstleister übernommen werden
Rahmenbedingungen
- Die Anlage darf nicht primär gewerblich betrieben werden
Wo § 42c an Grenzen stößt
So vielversprechend § 42c ist – in der praktischen Umsetzung zeigen sich klare Grenzen. Viele Anforderungen machen die Umsetzung komplexer und weniger skalierbar als erwartet.
Eingeschränkter Teilnehmerkreis
- Nur Haushalte, KMUs und öffentliche Einrichtungen zugelassen
- Große Unternehmen ausgeschlossen
Regionale Begrenzung
- Teilnahme zunächst nur innerhalb eines Netzgebietes möglich
- Erweiterung erst ab 2028 vorgesehen
Zusätzlicher Strombezug bleibt notwendig
- Erzeugung deckt den Bedarf nicht jederzeit
- Reststrom muss weiterhin über klassische Anbieter bezogen werden
Regulatorische Schwellen bei der Anlagengröße
- Vereinfachungen gelten nur bis 30 kW / 100 kW (Mehrparteienhäuser)
- Darüber greifen umfassende regulatorische Anforderungen
Aufwendige Umsetzung
- Je nach Umsetzungsmodell sind mehrere Vertragsbeziehungen erforderlich
- Energiewirtschaftliche Prozesse müssen aufeinander abgestimmt werden
- Bilanzierung, Marktkommunikation und Abrechnung erfordern eine sorgfältige Organisation
§ 42c vs. Stromcommunity
Zwei Wege Energy Sharing umzusetzen – mit klaren Unterschieden in der Praxis.
§ 42c EnWG
Stromcommunity (WSE)
Beide Modelle basieren auf einer rechnerischen Zuordnung und nutzen das bestehende Stromnetz. Die Unterschiede liegen vor allem im gesetzlichen Anwendungsbereich, den regulatorischen Vorgaben und der Flexibilität der Umsetzung.
Stromcommunitys sind kein neues Konzept im Rahmen von § 42c, sondern bereits seit mehreren Jahren in der Praxis erprobt. Als Full-Service-Partner übernehmen wir die Umsetzung vollständig – von allen energiewirtschaftlichen Prozessen bis zur transparenten Abrechnung.
Mehr über Stromcommunitys erfahren →Warum Stromcommunitys heute die einfachere Lösung sind
Einfach umgesetzt
Ein Vertrag, zentrale Abwicklung – keine komplexe Abstimmung zwischen mehreren Beteiligten
Für jedes Projekt geeignet
Stromcommunitys sind flexibel skalierbar und ohne Begrenzungen umsetzbar
Bundesweit nutzbar
Energy Sharing kann standortunabhängig in ganz Deutschland umgesetzt werden
Alles aus einer Hand
Von allen energiewirtschaftlichen Prozessen bis zur transparenten Abrechnung übernehmen wir die komplette Umsetzung